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# § 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
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(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung
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1.des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
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2.der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und
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3.des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
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(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung
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1.des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
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2.der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und
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3.des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
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(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. In der Bestätigung sind anzugeben:
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1.der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage,
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2.im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und
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3.die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid.
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