Files
lawgit/laws_md/geswfachwprv/§6.md

13 lines
786 B
Markdown

# § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen.
(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.die Präsentation sowie
2.das Fachgespräch.
Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,
2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.