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# § 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
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(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
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