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lawgit/laws_md/geschmmg_2004/§27.md

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# § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.