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# § 11 Staubmessungen
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(1) Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regelmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzuführen. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:
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1.Ort, Zeitpunkt und Dauer für repräsentative Erstmessungen sowie repräsentative Wiederholungsmessungen und deren zeitliche Abstände,
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2.zu verwendende Probenahme- und Meßgeräte,
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3.Form und Inhalt der Meßberichte,
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4.Auswertung von Proben und Messungen.
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(2) Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebspunkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzuführen. Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmessungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht überschreiten.
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(3) Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von Personen vornehmen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. In dem Plan sind mindestens festzulegen:
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1.Sachgebiete und Dauer der theoretischen und praktischen Unterweisung, insbesondere
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a)Funktionsweise und Handhabung von Probenahme- und Meßgeräten,
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b)Durchführung und Dokumentation von Probenahmen und Messungen,
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c)Auswertung von Proben und Messungen,
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d)Einstufung von Betriebspunkten, deren Überwachung und Maßnahmen der Arbeitseinsatzlenkung,
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2.Nachweis der Fachkunde.
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Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.
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(4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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(5) (weggefallen)
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