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# § 2 Meisterprüfungsberufsbild
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(1) Durch die Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
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(2) Dem Gerüstbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
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1.Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,
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2.Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
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3.Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeits- und Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
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4.Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Montagetechniken, Normen, Vorschriften, Genehmigungsvoraussetzungen sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung, Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
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5.Konstruktionen und Gerüstausführungen nach statistischen Berechnungen oder fachlicher Erfahrung festlegen, entsprechende technische Zeichnungen und Ausführungspläne unter Beachtung der Grundlagen der Statik erstellen sowie Montageanweisungen und Verwendungsanleitungen anfertigen,
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6.betriebliche Logistik planen und organisieren,
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7.Baustelleneinrichtungen unter Beachtung des Baustellenablaufs planen, koordinieren und organisieren,
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8.Gerüste, insbesondere Arbeitsgerüste, Schutzgerüste und Traggerüste einschließlich zugehöriger Schalung und Sonderkonstruktionen unter Berücksichtigung von Verbindungstechniken aufbauen, unterhalten, umbauen, abbauen, prüfen, beurteilen und übergeben sowie die erforderliche Dokumentation erstellen,
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9.bewegliche Arbeitsplattformen, insbesondere fahrbare Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hebebühnen und Aufzüge, montieren, prüfen, beurteilen, übergeben, unterhalten, bedienen und demontieren sowie die erforderliche Dokumentation erstellen,
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10.Wetterschutzhallen, Einhausungen, Bühnen und Tribünen aufbauen, prüfen, beurteilen, übergeben, unterhalten, umbauen und abbauen sowie die erforderliche Dokumentation erstellen,
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11.erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln und abrechnen, Auftragsabwicklung auswerten.
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