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# § 4 Ausbildungsberufsbild
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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
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6.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
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7.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
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8.Bearbeiten von Werkstoffen,
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9.Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
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10.Durchführen von Vermessungsarbeiten,
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11.Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen,
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12.Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit,
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13.Verankern von Gerüsten,
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14.Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten,
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15.Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung,
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16.Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge,
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17.Bauen von Hängegerüsten,
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18.Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen,
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19.Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen,
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20.qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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