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# § 7 Bereitstellung von Metadaten
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(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
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(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
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1.Schlüsselwörter,
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2.Klassifizierung,
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3.geografischer Standort,
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4.Qualitätsmerkmale,
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5.bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
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6.Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
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7.für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
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(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
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1.Qualitätsmerkmale,
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2.Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
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3.für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
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(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
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