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# § 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
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(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
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1.Suchdienste,
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2.Darstellungsdienste,
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3.Downloaddienste,
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4.Transformationsdienste,
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5.Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
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(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
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(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
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(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
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1.Schlüsselwörter,
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2.Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
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3.geografischer Standort,
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4.Qualitätsmerkmale,
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5.Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
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6.für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
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(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
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