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# § 13 Überwachung
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(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die geodatenhaltenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen) bei deren Aufgabenwahrnehmung.
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(2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen haben den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
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(3) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere gegenüber privaten geodatenhaltenden Stellen anordnen:
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1.die Bereitstellung von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7,
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2.die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder
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3.die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung gemäß § 11.
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