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# § 11 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
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b)berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
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c)erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
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d)Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,
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kann;
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2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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