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# § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
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Die Ausbildungsberufe
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1.Geomatiker/Geomatikerin,
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2.Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
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werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
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