Files
lawgit/laws_md/geoitausbv/§1.md

7 lines
418 B
Markdown

# § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.Geomatiker/Geomatikerin,
2.Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.