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418 B

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe 1.Geomatiker/Geomatikerin, 2.Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.