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# § 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
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(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) über
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1.die Ziele der Maßnahmen,
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2.die Mittel, mit denen die Maßnahmen verwirklicht werden sollen, und
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3.die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
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Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stellung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis stattfinden.
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(2) Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.
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(3) Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der zuständigen Behörde spätestens mit der Antragstellung mit.
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