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# § 7 Analyse des Unfalls
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(1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben.
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(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den in § 5 Abs. 2 genannten Behörden.
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