Files
lawgit/laws_md/gentnotfv/§6.md

4 lines
249 B
Markdown

# § 6 Erforderliche Maßnahmen
Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.