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# § 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
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1.die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
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2.die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
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3.die Genossenschaft aufgelöst ist.
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