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# § 23 Haftung der Mitglieder
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(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
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(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.
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