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# § 5
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(1) Die Bank ist berechtigt, sich an Genossenschaften, Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen zu beteiligen. Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
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(2) An der Bank können sich beteiligen
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-Genossenschaften,
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-andere juristische Personen, die mit dem Genossenschaftswesen verbunden sind.
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(3) Der Erwerb, die Erhöhung, Aufhebung oder Verringerung der Eigenkapitalbeteiligung an der Bank (Veränderung des Kapitalanteils) bedarf der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Verwaltungsrates.
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(4) Der Verwaltungsrat setzt den Mindestbetrag für Kapitalbeteiligungen fest.
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(5) Eine Umwandlung in eine Handelsgesellschaft darf nur erfolgen, wenn in der Satzung der Handelsgesellschaft die Förderung gemäß § 1 Abs. 1 dieses Statuts sichergestellt wird.
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