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# § 3
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(1) Die Bank unterhält Zweigniederlassungen, die zusätzliche regionale oder organisationsbezogene Bezeichnungen tragen können.
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(2) Über die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Zweigniederlassungen bzw. deren Verschmelzung mit anderen Genossenschaftsbanken entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates.
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(3) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Ministers der Finanzen beschließen, daß das Vermögen der Bank als Ganzes oder zum Teil auf ein anderes Kreditinstitut der Genossenschaftsorganisation übertragen wird.
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