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# § 7 Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses
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(1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.
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(2) Der Gemeinsame Ausschuß wählt ein Mitglied, das dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuß kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.
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(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.
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