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# § 13 Beschlußmehrheiten
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(1) Der Gemeinsame Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt.
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(2) Bei Schlußabstimmungen über Gesetze ist das Ergebnis der Abstimmung durch Zählen der Stimmen festzustellen.
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