Files
lawgit/laws_md/geldwnobausparkano/§5.md

4 lines
260 B
Markdown

# § 5
Auf Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art sind die Richtlinien der Aufsichtsbehörden des Währungsgebietes zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) vom 25. November 1949 sinngemäß anzuwenden.