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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
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(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
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1.Bau einer lackierten und spielfertigen Geige,
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2.Bau einer lackierten und spielfertigen Bratsche,
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3.Bau eines lackierten und spielfertigen Cellos,
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4.Bau eines lackierten und spielfertigen Kontrabasses,
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5.Bau einer lackierten und spielfertigen Gambe.
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung zur Genehmigung vorzulegen.
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(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung und die Kalkulation vorzulegen.
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(4) Die technische Zeichnung und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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