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# § 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
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Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
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1.mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
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2.zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
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