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# § 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
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(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
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(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
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1.Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
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2.Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6,
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3.Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,
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4.Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,
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5.Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,
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6.wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
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7.Einsatz erneuerbarer Energien und
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8.Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
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(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
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1.Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
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2.Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
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3.Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
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