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# § 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
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Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit
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1.sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
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2.die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden.
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Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
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