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# § 3 Fütterung und Tränkung
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Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
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1.die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
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2.die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
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3.Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
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