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# § 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
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(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
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1.Bruteiern, soweit
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a)sichergestellt ist, dass
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aa)die Bruteier
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aaa)in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,
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bbb)vor dem Verbringen desinfiziert und
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ccc)in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert
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werden,
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bb)die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und
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b)die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,
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2.Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
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a)in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
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b)in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
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c)unschädlich beseitigt werden.
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(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.
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(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.
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