7 lines
746 B
Markdown
7 lines
746 B
Markdown
# § 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
|
|
|
|
Transportfahrzeuge, mit denen
|
|
1.gehaltene Vögel nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Nummer 1 oder Bruteier nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc befördert worden sind,
|
|
2.Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse nach § 24 Absatz 1 oder frisches Fleisch nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder tierische Nebenprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind,
|
|
sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder zu desinfizieren.
|