4 lines
269 B
Markdown
4 lines
269 B
Markdown
# § 18 Öffentliche Bekanntmachung
|
|
|
|
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.
|