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# § 1 Begriffsbestimmungen
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(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
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1.Geflügelpest, wenn
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a)hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder
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b)andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische Untersuchung
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(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel oder hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung nachgewiesen worden ist;
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2.Verdacht auf Geflügelpest, wenn
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a)das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten lässt oder
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b)aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;
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3.niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische Untersuchung
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a)aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern oder
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b)aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert,
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(niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.
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(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
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1.gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten;
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2.Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
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3.in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel, ausgenommen Tauben;
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4.Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;
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5.Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;
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6.Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;
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7.Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen;
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8.Impfung:Schutzimpfung oder Notimpfung;
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9.Schutzimpfung:eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur Verminderung klinischer Erscheinungen oder der Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus;
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10.Notimpfung:eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.
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