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# § 7 Beirat
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(1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.
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(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.
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(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der
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1.Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,
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2.Länder,
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3.Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
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4.Gewerkschaften und
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5.Wissenschaft
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angehören. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.
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(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.
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