8 lines
859 B
Markdown
8 lines
859 B
Markdown
# § 36 Festlegungen
|
|
|
|
Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen:
|
|
1.abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
|
|
2.zur Form der Sicherheiten nach § 8, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheitsleistung erbracht werden können,
|
|
3.zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden darf und die sicherstellen sollen, dass die zahlungsberechtigte Anlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 21 oder § 26 eine angemessene Strommenge erzeugt,
|
|
4.zu den Anforderungen an die Überprüfung nach § 28 und an die Datenübermittlung nach § 38 Absatz 4.
|