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# § 15 Entwertung von Zuschlägen
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(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,
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1.soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
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2.wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,
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3.soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zurücknimmt oder widerruft oder
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4.wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
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(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.
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