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lawgit/laws_md/gebrmv/§11.md

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# § 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.