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# § 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
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2.Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen,
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3.Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
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4.Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen,
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5.Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,
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6.Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,
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7.Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen,
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8.Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination und
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9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz und
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5.Nachhaltigkeit.
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