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# § 3 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung ist
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1.Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung durch Schädlingsbekämpfer das Beseitigen von Hinterlassenschaften und Kadavern, das Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die Beseitigung von Reststoffen,
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2.Schädlingsmonitoring das Feststellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge durch Begehungen oder durch digitale Überwachung und
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3.Sanitationsmethode der Einsatz von Reinigungsmethoden, die zur Verminderung krankmachender Keime und weiterer Mikroorganismen führen.
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