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# § 15 Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,
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2.Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeitsabläufen zu unterscheiden,
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3.Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
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4.Unterlagen auszuwerten,
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5.Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustellen und diese von Oberflächenveränderungen zu unterscheiden und zu dokumentieren,
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6.Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Vorgaben und Regelungen auszuwählen,
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7.Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlingsmonitorings nach Art und Menge festzustellen und Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen,
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8.Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,
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9.Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Lebensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen,
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10.Oberflächen aufzubereiten,
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11.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
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12.arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung von Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnahmen zu berücksichtigen und
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13.Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien zu veranlassen.
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(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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