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# § 14 Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
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2.Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einzuhalten,
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3.Material- und Zeitpläne zu erstellen,
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4.Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,
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5.Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
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6.Verfahren zur Hygiene und Dekontamination durchzuführen und zu dokumentieren und
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7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
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1.Gesundheit,
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2.Pflege,
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3.Lebensmittel oder
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4.Sanitär.
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Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.
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(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
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(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 150 Minuten.
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