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# § 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
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(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
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(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung
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1.durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),
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2.unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),
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3.unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
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4.unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
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5.aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.
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