10 lines
752 B
Markdown
10 lines
752 B
Markdown
# § 9 Strafvorschriften
|
|
|
|
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
|
|
1.entgegen § 7 Absatz 1 Gesundheitsdaten nutzt, weitergibt oder
|
|
2.entgegen § 7 Absatz 2 die bereitgestellten Daten verarbeitet.
|
|
|
|
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
|
|
|
|
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der oder die Betroffene, der oder die nach der Verordnung (EU) 2016/679 Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
|