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# § 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
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(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
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1.vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschlusszeugnis und
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2.von der Hochschule eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
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(2) Das Abschlusszeugnis enthält
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1.die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,
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2.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie
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3.das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.
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