16 lines
1012 B
Markdown
16 lines
1012 B
Markdown
# § 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
|
|
|
|
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
|
|
|
|
(2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:
|
|
1.Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,
|
|
2.Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
|
|
3.den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,
|
|
4.der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,
|
|
5.den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und
|
|
6.in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.
|
|
|
|
(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
|
|
|
|
(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
|