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# § 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
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(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.
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(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ schreiben
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1.zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
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2.je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
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(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ schreiben
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1.zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
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2.eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
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3.je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
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(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
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(5) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
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(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
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