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# § 56 Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplomarbeit
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(1) Bei der Anfertigung der Diplomarbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
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(2) Zur Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden vier Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
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