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# § 55 Prüfende für die Diplomarbeit
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(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.
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(2) Bestellt wird
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1.als Erstprüfende oder Erstprüfender die Lehrkraft der Hochschule, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, und
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2.als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
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Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.
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(3) Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
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