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# § 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit
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(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
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(2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.
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