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# § 5 Dienstaufsicht
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(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
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(2) Daneben unterstehen die Studierenden
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1.während der berufspraktischen Studienzeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
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2.während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.
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