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# § 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium
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(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
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(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind
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1.die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und
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2.die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.
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